Institut

für Kulturgeschichte der Frühen Neuzeit (IKFN)


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Die Hanse Ausstellung

Ausgewählte Exemplare des Rechtsraumes

Teutsches Corpus Juris Publici & Privati oder Codex diplomaticus der Teutschen Staats- Lehen- Burger- und Peinlichen Rechten und Gewohnheiten : wie auch Process-Ordnungen an denen Kayserl. Reichs- Hof- Cammer- und Land-Gerichten u.; in 2 Theil abgetheilt ... / Collectore Jo. Stephano Burgermeistero. # Ulm: Wohler, 1717. # 8°. Theil 1 # 2

UB Osnabrück, Ius-Commune-BibliothekK 1233 (I) 1.3 8508-003

ohne Abb.:
Der Erbaren Hanse-Städte Schiffs-Ordnung und Seerecht: deren sich ihre Bürger sonderlich die Schiffs-Redere, Befrachtere, Schiffer und Schiffsvolk zu verhalten.
Lübeck 1614
Dieses Zentralwerk der hansischen Rechtssetzung geht auf das Wirken des in Osnabrück geborenen Syndicus von Stralsund Johannes Domann (1564-1618) zurück. Nach seinem Studium der Rechte in Helmstedt war er lange Zeit Syndicus von Stralsund und Rostock und hatte seit 1605 bis zu seinem Tode 1618 auch das Amt des Hansesyndicus inne. In dieser Eigenschaft hatte er ein bereits 1576 begonnenes Vorhaben, das bis dahin nicht einheitliche hansische Seerecht zu ordnen und in eine zeitgemäße Systematik zu bringen, aufgegriffen und tatkräftig zum Abschluss gebracht. Domann hatte dazu zu wesentlichen Teilen auf die Hansische Schiffsordnung von 1591zurückgegriffen und auch Anleihen im Stadtrecht von Lübeck genommen. In den 103 Artikeln des Seerechts werden die Rechtsverhältnisse der an der Seefahrt beteiligten Personen sowie die speziellen seerechtlichen Handelsgeschäfte und Haftungsfragen beim sog. #Seewurf# und bei Schiffskollisionen behandelt. Weiter finden sich darin Rechtsregeln zum Schiffsbau und zur Ausrüstung von Schiffen.Die Vielzahl von Auflagen belegt die weite Verbreitung des Gesetzes, das besonders auch auf das Seerecht Schwedens von 1667 und auf das Preußens von 1727 gewirkt hat.
UB Osnabrück, Ius-Commune-Bibliothek, K 1233 (I) 1.3 8508-003

Tractatus Politico-Juridicus De Iure Mercatorum Et Commerciorum Singulari : In Qvo Ex Iure Divino, Publico, [Et] Privato, Communi, Civili, Canonico, Feudali, [Et] Saxonico ... ; Accesserunt infine Tractatus ... / Authore Iohanne Marqvardo, ICto. # Francofurti: Götz, 1662. # 4°
Mit seiner wissenschaftlichen Bearbeitungen des allgemeinen und besonderen Handelsrechts hat der Lübecker Bürgermeister und Diplomat Johann Marquard (1610-1668) einen entscheidenden Beitrag zu der im 17. Jahrhundert aufkommenden handelsrechtlichen Literatur geleistet. Als am gemeinen Recht geschulter Jurist (Jena, Leipzig, Padua) hat er sich dabei insbesondere der Begriffsbildung und Systematisierung dieser neuen Rechtsmaterie annehmen.
UB Osnabrück-Ius-Commune Bibliothek: 8900 379 4 Qnu / Mar 4,2.

Rechtsentwicklung im Hanseraum

Da es über das Seerecht von 1614 hinaus keine eigene hansische Kodifikation von Handelsgeschäften und -grundsätzen gab, musste man, von Sonderbestimmungen für den Geldhandel und das Wechselgeschäft abgesehen, auf die Bestimmungen zurückgreifen, die das allgemeine Landrecht und das Recht der Städte enthielten. Dafür stehen beispielhaft für das Landrecht des norddeutschen Raumes der Sachsenspiegel mit seiner bis ins 18. Jahrhundert fortgesetzten Kommentierung und für die Stadtrechte (#Weichbilder#) dieser Region das Recht der Stadt Magdeburg, das als #Sächsisches Weichbild# hohe Anerkennung und Verbreitung bis weit in den ostmitteleuropäischen Raum genossen hatte. Für die Hansestädte dieses Raumes hatten aber auch die Statuten von Lübeck und Hamburg, die ebenfalls dem vom Sachsenspiegel stark beeinflussten norddeutschen Rechtskreis verpflichtet sind, einen besonders stark ausgeprägten Vorbildcharakter. Erst im 17. Jahrhundert finden sich verstärkt auch wissenschaftliche Bearbeitungen des allgemeinen und besonderen Handelsrechts. Dabei haben sich insbesondere am gemeinen Recht geschulte Juristen wie Johann Marquard (1610-1668) der Begriffsbildung und Systematisierung dieser neuen Rechtsmaterie angenommen. Die Hanse selbst wird zudem Gegenstand der Reichspublizistik.

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